Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rudolph Richter GmbH

 §Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferung der Rudolph Richter GmbH („Verkäufer“). Sie gelten gegenüber allen Kunden („Käufer“), soweit die Anwendung nicht im Einzelfall für Verbraucher ausgeschlossen ist.
  2. Dem Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Käufer werden nur in den Vertrag einbezogen, wenn ihrer Geltung schriftlich zugestimmt wird. Soweit der Käufer hiermit nicht einverstanden ist, muss er den Verkäufer unverzüglich schriftlich darauf hinweisen.
  3. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer gelten diese Bedingungen auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.

 

§Angebot, Zustandekommen des Vertrages

  1. Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Präsentation der Waren stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar.
  2. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn die Bestellung des Käufers schriftlich bestätigt wird oder die Ausführung begonnen hat.
  3. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Zeichnungen, Kalkulationen, Maße und Flächenberechnungen sind ohne Verbindlichkeit für den Verkäufer, es sei denn der Verkäufer hat diese schriftlich zugesichert.
  4. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Die Muster bleiben Eigentum des Verkäufers.

 

§3 Preise, Zahlungen und Verzug

  1. Die Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ab Werk unverpackt. Dies gilt nicht, soweit der Käufer Verbraucher ist. In diesem Fall enthält der angegebene Warenpreis die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer. Die Quadratmeterpreise verstehen sich für die Stückzahl, die im Fachverband und in der statistischen Auswertung sowie den gültigen Preislisten allgemein für einen Quadratmeter zugrunde gelegt werden.
  2. Der Kaufpreis ist sofort bei Empfang der Ware fällig.
  3. Soweit der Vertrag abgrenzbare Teilleistungen ausweist, sind jeweils nach Erbringung der Teilleistung bzw. Teillieferung durch den Verkäufer Teilzahlungen auf das Gesamtentgelt gemäß dem Anteil der Teilleistung an der Gesamtleistung fällig.
  4. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das vom Verkäufer angegebene Konto zu erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Geldeingang auf diesem Konto.
  5. Die Annahme von Zahlungsmitteln wie Schecks und anderen erfüllungshalber gegebenen Papieren erfolgt unter Vorbehalt.
  6. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.
  7. Der Verkäufer ist gegenüber dem Käufer, die nicht Verbraucher ist, berechtigt, sämtliche offene Forderungen fällig zu stellen, wenn die vorstehenden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder sich die Vermögensverhältnisse des Käufers nicht unerheblich verschlechtern.
  8. Ist der Käufer Unternehmer, stimmt er der elektronischen Übermittlung von Rechnungen zu.

 

§4 Lieferungen und Liefertermine

  1. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der schriftlichen Bestätigung. Die Einhaltung einer Lieferfrist setzt die rechtzeitige Selbstbelieferung durch die Lieferanten des Verkäufers voraus. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen unverzüglich dem Käufer anzuzeigen und ggf. bereits erhaltene Leistungen des Käufers unverzüglich zu erstatten.
  2. Auslieferungstermine für die Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer erfordern eine schriftliche Bestätigung durch den Verkäufer und sind nur in diesen Fällen verbindlich.
  3. Der Beginn der vom Verkäufer angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
  4. Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort und der Käufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs bei Anlieferung. Vorstehendes gilt nicht, soweit es sich beim Käufer um einen Verbraucher handelt.
  5. Die Lieferung erfolgt an den vereinbarten Lieferort. Wird der Lieferort auf Wunsch des Käufers nach Vertragsschluss geändert, trägt der Käufer die hierdurch entstehenden Mehrkosten.
  6. Bei Selbstabholung geht die Gefahr mit der Bereitstellung zur Verladung auf den Käufer über.
  7. Soweit die Lieferung frei Baustelle oder frei Lager vereinbart ist, erfolgt die Anlieferung ohne Abladen und nur unter der Voraussetzung einer mit einem schweren Lastkraftwagen befahrbaren Anfuhrstraße. Der Käufer ist für das unverzügliche und sachgemäße Abladen verantwortlich. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet der Käufer für auftretende Schäden, es sei denn, diese sind durch den Fahrer des Lieferfahrzeugs vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden.
  8. Der Käufer trägt die Verantwortung für gegebenenfalls notwendige behördliche Genehmigungen zum Abstellen von Waren auf Gehwegen oder Anfuhrstraßen.
  9. Der Käufer ist zur Erledigung der erforderlichen Formalitäten gegenüber dem jeweiligen Frachtführer bei Anlieferung per Bahn oder mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs verantwortlich.
  10. Wird die Leistungserbringung durch den Verkäufer durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände (z.B. Arbeitskämpfe, Verkehrsstörung) unmöglich, entfällt die Leistungspflicht. In diesem Fall stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche in Folge der Unmöglichkeit zu. Vorstehendes gilt auch, soweit die Gründe der Unmöglichkeit bei dem Vorlieferanten eintreten.
  11. Der Verkäufer haftet im Fall des von ihm nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs nicht. Gleiches gilt für seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
  12. Die Rückgabe von Waren ist dem Verkäufer mindestens drei Tage vor der Rücksendung in Textform mitzuteilen. Die Kosten des Rücktransports von Verpackungsmaterial ohne Waren gehen zu Lasten des Käufers, auch wenn der Verkäufer nach der Verpackungsverordnung zur Rücknahme der Transportverpackung verpflichtet ist.

 

§5 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder der Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Zahlt der Käufer nach Zahlungsverzug ist der Verkäufer verpflichtet, zurückgenommene Ware erneut zu liefern.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Waren pfleglich zu behandeln.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, der nicht Verbraucher ist, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritte entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 4 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
  5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, der nicht Verbraucher ist, als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  6. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, der nicht Verbraucher ist, als wesentlicher Bestandteil in ein ihm gehörendes Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entsprechenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  7. Der Käufer, der nicht Verbraucher ist, ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, das die Forderungen im Sinne von Abs. 4, 5 und 6 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
  8. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einbeziehung der gemäß Abs. 4, 5 und 6 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  9. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  10. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
  11. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

 

§6 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

  1. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, wenn seine Ansprüche entweder unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Gewährleistungsansprüche berechtigen Käufer, die keine Verbraucher sind, nicht zur Leistungsverweigerung, es sei denn, dass es sich um Mängelrügen handelt, die vom Verkäufer schriftlich anerkannt wurden.
  2. Dem Verkäufer steht ein Zurückbehaltungsrecht an seinen Verpflichtungen aus einem Vertragsverhältnis mit dem Käufer zu, sobald sich der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet.
  3. Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer abzutreten bzw. Rechte oder Pflichten aus einem Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

 

§7 Untersuchungs- und Rügepflicht / Mängelhaftung

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln gehören auch die Fälle, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert wurde. Offensichtliche Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch 7 Werktage nach Lieferung/Abholung in jedem Falle aber vor Weiterveräußerung, Verbrauch oder Verarbeitung anzuzeigen und zu rügen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen dem Verkäufer unverzüglich nach dem Entdecken durch den Käufer gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Vorstehendes gilt nicht, soweit es sich beim Käufer um einen Verbraucher handelt.
  2. Im Hinblick auf die Besonderheit der keramischen Herstellung können handelsübliche oder unerhebliche Abweichungen der gelieferten Ware sowie handelsüblicher Bruch und Schwund nicht beanstandet werden. Gleiches gilt auch für geringfügige Abweichungen in Größe und Stärke der Fliesen sowie dafür, dass die Lieferungen in der Farbe ungleichmäßig ausfallen.
  3. Keramische Fliesen werden in folgender Weise sortiert: Erste Sortierung – entsprechend der DIN EN-Normen. An die erste Sortierung können normale Anforderungen hinsichtlich einwandfreier Scherben, Oberfläche, Sauberkeit und Schönheit der Glasur gestellt werden. Kleinere Mängel, geringfügige Formen- und Farbabweichungen der einzelnen Fliesen sind zulässig, soweit sie bei sachgemäßer Verlegung das Gesamtbild nicht beeinträchtigen. Bestellt der Käufer Fliesen in der Qualität „Mindersortierung“ oder andere nicht der ersten Sortierung zugehörige Fliesen, stellen die erkennbaren Fehler keine Mängel dar. In diesem Fall ist die Einhaltung der Güteranforderung nach den DIN EN-Normen keine Voraussetzung für die mangelfreie Erfüllung.
  4. Soweit eine Sache mangelhaft ist, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt.
  5. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt werden oder ist die Lieferung einer mangelfreien Sache als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen ist jedoch erst auszugehen, wenn dem Verkäufer hinreichende Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache eingeräumt wurde, ohne dass der vertraglich vereinbarte Erfolg erzielt wurde, wenn die Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache unmöglich ist oder vom Verkäufer verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. Dem Käufer steht das Rücktrittsrecht nur zu, wenn er dem Verkäufer schriftlich nach dem Fehlschlagen eine Nachfrist von zumindest vier Wochen gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist. Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt und Schadenersatz) kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf schriftlich erklärt werden.
  6. Die Kosten der Nachbesserung, die entstanden sind, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, werden nicht übernommen; es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
  7. Bemängelte Ware ist vom Käufer bis zur endgültigen Feststellung der Mangelhaftigkeit zur Vermeidung von Beschädigungen sachgemäß einzulagern und zur Besichtigung bereit zu halten.
  8. Jede Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer die Ware unsachgemäß lagert oder behandelt, es sei denn, die unsachgemäße Lagerung oder Behandlung ist für den Mangel nicht ursächlich. Gleiches gilt für Mängel, die durch übermäßige Beanspruchung, Verarbeitung durch ungeeignete Betriebsmittel, nicht fachgerechter Verarbeitung, ungeeignetem Baugrund oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  9. Keramische Erzeugnisse, die als Bodenbeläge verwendet werden, unterliegen wie alle Bodenbelagsstoffe einem Verschleiß. Der Verkäufer leistet in diesem Zusammenhang ausschließlich Gewähr dafür, dass die Ware die entsprechend ihrer Einstufung in die jeweilige Abriebgruppe nach der DIN EN-Norm festgelegte Abriebfestigkeit besitzt.
  10. Bei einer unberechtigten Mängelrüge des Käufers, bei der der Käufer das Fehlen eines Mangels mindestens leicht fahrlässig verkannt hat, hat er dem Verkäufer die dadurch verursachten Kosten zu erstatten.
  11. Ansprüche der Käufer, die nicht Verbraucher sind, wegen eines Mangels der Sache verjähren bei neu hergestellten Sachen innerhalb eines Jahres ab Lieferung/Abholung der Sache. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen, gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.

 

§8 Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für jegliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) maßgebend.
  2. Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtliches Sondervermögens ist oder die sonstigen Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, ist für alle Streitigkeiten wegen und aus dem Rechtsverhältnis, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen, Osnabrück als Gerichtsstand vereinbart.

 

§9 Teilweise Aufhebung der Bedingungen

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen nicht.

 

 

Stand: Februar 2017