{"id":1131,"date":"2017-01-29T00:08:08","date_gmt":"2017-01-29T00:08:08","guid":{"rendered":"https:\/\/rudolph-richter.de\/fliesenhandel\/?post_type=project&#038;p=1131"},"modified":"2017-02-18T23:52:11","modified_gmt":"2017-02-18T23:52:11","slug":"agbs","status":"publish","type":"project","link":"https:\/\/rudolph-richter.de\/fliesenhandel\/project\/agbs\/","title":{"rendered":"AGBs"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section admin_label=&#8220;section&#8220; transparent_background=&#8220;off&#8220; background_color=&#8220;#000000&#8243; allow_player_pause=&#8220;off&#8220; inner_shadow=&#8220;off&#8220; parallax=&#8220;off&#8220; parallax_method=&#8220;off&#8220; padding_mobile=&#8220;off&#8220; make_fullwidth=&#8220;off&#8220; use_custom_width=&#8220;off&#8220; width_unit=&#8220;on&#8220; make_equal=&#8220;off&#8220; use_custom_gutter=&#8220;off&#8220;][et_pb_row admin_label=&#8220;row&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text admin_label=&#8220;AGBs Version 2.0&#8243; background_layout=&#8220;light&#8220; text_orientation=&#8220;left&#8220; use_border_color=&#8220;off&#8220; border_color=&#8220;#ffffff&#8220; border_style=&#8220;solid&#8220; header_font=&#8220;|on|||&#8220; header_font_size=&#8220;25px&#8220; text_font_size=&#8220;9&#8243;]<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen der Rudolph Richter GmbH<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0\u00a7<\/strong><strong>1\u00a0<\/strong><strong>Geltungsbereich<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Diese Gesch\u00e4ftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Vertr\u00e4ge \u00fcber Warenlieferung der Rudolph Richter GmbH (\u201e<strong>Verk\u00e4ufer<\/strong>\u201c). Sie gelten gegen\u00fcber allen Kunden (\u201e<strong>K\u00e4ufer<\/strong>\u201c), soweit die Anwendung nicht im Einzelfall f\u00fcr Verbraucher ausgeschlossen ist.<\/li>\n<li>Dem Hinweis auf eigene Gesch\u00e4ftsbedingungen des K\u00e4ufers wird hiermit ausdr\u00fccklich widersprochen. Entgegenstehende Gesch\u00e4ftsbedingungen der K\u00e4ufer werden nur in den Vertrag einbezogen, wenn ihrer Geltung schriftlich zugestimmt wird. Soweit der K\u00e4ufer hiermit nicht einverstanden ist, muss er den Verk\u00e4ufer unverz\u00fcglich schriftlich darauf hinweisen.<\/li>\n<li>Handelt es sich bei dem K\u00e4ufer um einen Unternehmer gelten diese Bedingungen auch in laufender und k\u00fcnftiger Gesch\u00e4ftsverbindung.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a7<strong>2\u00a0<\/strong><strong>Angebot, Zustandekommen des Vertrages<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Pr\u00e4sentation der Waren stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar.<\/li>\n<li>Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn die Bestellung des K\u00e4ufers schriftlich best\u00e4tigt wird oder die Ausf\u00fchrung begonnen hat.<\/li>\n<li>Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Zeichnungen, Kalkulationen, Ma\u00dfe und Fl\u00e4chenberechnungen sind ohne Verbindlichkeit f\u00fcr den Verk\u00e4ufer, es sei denn der Verk\u00e4ufer hat diese schriftlich zugesichert.<\/li>\n<li>Proben und Muster gelten als ann\u00e4hernde Anschauungsst\u00fccke f\u00fcr Qualit\u00e4t, Abmessungen und Farbe. Die Muster bleiben Eigentum des Verk\u00e4ufers.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a73 Preise, Zahlungen und Verzug<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Die Preise verstehen sich netto zuz\u00fcglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ab Werk unverpackt. Dies gilt nicht, soweit der K\u00e4ufer Verbraucher ist. In diesem Fall enth\u00e4lt der angegebene Warenpreis die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer. Die Quadratmeterpreise verstehen sich f\u00fcr die St\u00fcckzahl, die im Fachverband und in der statistischen Auswertung sowie den g\u00fcltigen Preislisten allgemein f\u00fcr einen Quadratmeter zugrunde gelegt werden.<\/li>\n<li>Der Kaufpreis ist sofort bei Empfang der Ware f\u00e4llig.<\/li>\n<li>Soweit der Vertrag abgrenzbare Teilleistungen ausweist, sind jeweils nach Erbringung der Teilleistung bzw. Teillieferung durch den Verk\u00e4ufer Teilzahlungen auf das Gesamtentgelt gem\u00e4\u00df dem Anteil der Teilleistung an der Gesamtleistung f\u00e4llig.<\/li>\n<li>Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschlie\u00dflich auf das vom Verk\u00e4ufer angegebene Konto zu erfolgen. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Geldeingang auf diesem Konto.<\/li>\n<li>Die Annahme von Zahlungsmitteln wie Schecks und anderen erf\u00fcllungshalber gegebenen Papieren erfolgt unter Vorbehalt.<\/li>\n<li>Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Der Verk\u00e4ufer ist gegen\u00fcber dem K\u00e4ufer, die nicht Verbraucher ist, berechtigt, s\u00e4mtliche offene Forderungen f\u00e4llig zu stellen, wenn die vorstehenden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder sich die Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des K\u00e4ufers nicht unerheblich verschlechtern.<\/li>\n<li>Ist der K\u00e4ufer Unternehmer, stimmt er der elektronischen \u00dcbermittlung von Rechnungen zu.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a74 Lieferungen und Liefertermine <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Lieferfristen beginnen mit dem Tag der schriftlichen Best\u00e4tigung. Die Einhaltung einer Lieferfrist setzt die rechtzeitige Selbstbelieferung durch die Lieferanten des Verk\u00e4ufers voraus. Der Verk\u00e4ufer ist verpflichtet, die Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen unverz\u00fcglich dem K\u00e4ufer anzuzeigen und ggf. bereits erhaltene Leistungen des K\u00e4ufers unverz\u00fcglich zu erstatten.<\/li>\n<li>Auslieferungstermine f\u00fcr die \u00dcbergabe an den Spediteur oder Frachtf\u00fchrer erfordern eine schriftliche Best\u00e4tigung durch den Verk\u00e4ufer und sind nur in diesen F\u00e4llen verbindlich.<\/li>\n<li>Der Beginn der vom Verk\u00e4ufer angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung der Verpflichtung des K\u00e4ufers voraus. Die Einrede des nicht erf\u00fcllten Vertrags bleibt vorbehalten.<\/li>\n<li>F\u00fcr Lieferungen des Verk\u00e4ufers ist die Verladestelle Erf\u00fcllungsort und der K\u00e4ufer tr\u00e4gt die Gefahr des zuf\u00e4lligen Untergangs bei Anlieferung. Vorstehendes gilt nicht, soweit es sich beim K\u00e4ufer um einen Verbraucher handelt.<\/li>\n<li>Die Lieferung erfolgt an den vereinbarten Lieferort. Wird der Lieferort auf Wunsch des K\u00e4ufers nach Vertragsschluss ge\u00e4ndert, tr\u00e4gt der K\u00e4ufer die hierdurch entstehenden Mehrkosten.<\/li>\n<li>Bei Selbstabholung geht die Gefahr mit der Bereitstellung zur Verladung auf den K\u00e4ufer \u00fcber.<\/li>\n<li>Soweit die Lieferung frei Baustelle oder frei Lager vereinbart ist, erfolgt die Anlieferung ohne Abladen und nur unter der Voraussetzung einer mit einem schweren Lastkraftwagen befahrbaren Anfuhrstra\u00dfe. Der K\u00e4ufer ist f\u00fcr das unverz\u00fcgliche und sachgem\u00e4\u00dfe Abladen verantwortlich. Verl\u00e4sst das Lieferfahrzeug auf Weisung des K\u00e4ufers die befahrbare Anfuhrstra\u00dfe, so haftet der K\u00e4ufer f\u00fcr auftretende Sch\u00e4den, es sei denn, diese sind durch den Fahrer des Lieferfahrzeugs vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig verursacht worden.<\/li>\n<li>Der K\u00e4ufer tr\u00e4gt die Verantwortung f\u00fcr gegebenenfalls notwendige beh\u00f6rdliche Genehmigungen zum Abstellen von Waren auf Gehwegen oder Anfuhrstra\u00dfen.<\/li>\n<li>Der K\u00e4ufer ist zur Erledigung der erforderlichen Formalit\u00e4ten gegen\u00fcber dem jeweiligen Frachtf\u00fchrer bei Anlieferung per Bahn oder mit Fahrzeugen des gewerblichen G\u00fcternah- und Fernverkehrs verantwortlich.<\/li>\n<li>Wird die Leistungserbringung durch den Verk\u00e4ufer durch h\u00f6here Gewalt oder sonstige Umst\u00e4nde (z.B. Arbeitsk\u00e4mpfe, Verkehrsst\u00f6rung) unm\u00f6glich, entf\u00e4llt die Leistungspflicht. In diesem Fall stehen dem K\u00e4ufer die gesetzlichen Anspr\u00fcche in Folge der Unm\u00f6glichkeit zu. Vorstehendes gilt auch, soweit die Gr\u00fcnde der Unm\u00f6glichkeit bei dem Vorlieferanten eintreten.<\/li>\n<li>Der Verk\u00e4ufer haftet im Fall des von ihm nicht vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig herbeigef\u00fchrten Lieferverzugs nicht. Gleiches gilt f\u00fcr seine gesetzlichen Vertreter oder Erf\u00fcllungsgehilfen. Weitere gesetzliche Anspr\u00fcche und Rechte des K\u00e4ufers wegen eines Lieferverzuges bleiben unber\u00fchrt.<\/li>\n<li>Die R\u00fcckgabe von Waren ist dem Verk\u00e4ufer mindestens drei Tage vor der R\u00fccksendung in Textform mitzuteilen. Die Kosten des R\u00fccktransports von Verpackungsmaterial ohne Waren gehen zu Lasten des K\u00e4ufers, auch wenn der Verk\u00e4ufer nach der Verpackungsverordnung zur R\u00fccknahme der Transportverpackung verpflichtet ist.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a75 Eigentumsvorbehalt<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises als Vorbehaltsware Eigentum des Verk\u00e4ufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder der Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den K\u00e4ufer eine wechselm\u00e4\u00dfige Haftung des Verk\u00e4ufers begr\u00fcndet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einl\u00f6sung des Wechsels durch den K\u00e4ufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des K\u00e4ufers ist der Verk\u00e4ufer zur R\u00fccknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der K\u00e4ufer zur Herausgabe verpflichtet. Zahlt der K\u00e4ufer nach Zahlungsverzug ist der Verk\u00e4ufer verpflichtet, zur\u00fcckgenommene Ware erneut zu liefern.<\/li>\n<li>Der K\u00e4ufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn \u00fcbergegangen ist, die Waren pfleglich zu behandeln.<\/li>\n<li>Wird Vorbehaltsware vom K\u00e4ufer zu einer beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung f\u00fcr den Verk\u00e4ufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verk\u00e4ufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verk\u00e4ufer geh\u00f6render Ware erwirbt der Verk\u00e4ufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verh\u00e4ltnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verk\u00e4ufer geh\u00f6render Ware gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verk\u00e4ufer Miteigent\u00fcmer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der K\u00e4ufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so \u00fcbertr\u00e4gt er schon jetzt an den Verk\u00e4ufer Miteigentum nach dem Verh\u00e4ltnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung des Verk\u00e4ufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.<\/li>\n<li>Wird Vorbehaltsware vom K\u00e4ufer, der nicht Verbraucher ist, allein oder zusammen mit nicht dem Verk\u00e4ufer geh\u00f6render Ware, ver\u00e4u\u00dfert, so tritt der K\u00e4ufer schon jetzt die aus der Weiterver\u00e4u\u00dferung entstehenden Forderungen in H\u00f6he des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verk\u00e4ufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verk\u00e4ufers zuz\u00fcglich eines Sicherungsaufschlages von 10\u00a0%, der jedoch au\u00dfer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritte entgegenstehen. Wenn die weiterver\u00e4u\u00dferte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verk\u00e4ufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verk\u00e4ufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend f\u00fcr den verl\u00e4ngerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gem\u00e4\u00df Abs. 4 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.<\/li>\n<li>Wird Vorbehaltsware vom K\u00e4ufer, der nicht Verbraucher ist, als wesentlicher Bestandteil in das Grundst\u00fcck eines Dritten eingebaut, so tritt der K\u00e4ufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Verg\u00fctung in H\u00f6he des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschlie\u00dflich eines solchen auf Einr\u00e4umung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verk\u00e4ufer nimmt die Abtretung an. Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.<\/li>\n<li>Wird Vorbehaltsware vom K\u00e4ufer, der nicht Verbraucher ist, als wesentlicher Bestandteil in ein ihm geh\u00f6rendes Grundst\u00fcck eingebaut, so tritt der K\u00e4ufer schon jetzt die aus der gewerbsm\u00e4\u00dfigen Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks oder von Grundst\u00fccksrechten entsprechenden Forderungen in H\u00f6he des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab; der Verk\u00e4ufer nimmt die Abtretung an. Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.<\/li>\n<li>Der K\u00e4ufer, der nicht Verbraucher ist, ist zur Weiterver\u00e4u\u00dferung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im \u00fcblichen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsgang und nur mit der Ma\u00dfgabe berechtigt und erm\u00e4chtigt, das die Forderungen im Sinne von Abs. 4, 5 und 6 auf den Verk\u00e4ufer tats\u00e4chlich \u00fcbergehen. Zu anderen Verf\u00fcgungen \u00fcber Vorbehaltsware, insbesondere Verpf\u00e4ndung oder Sicherungs\u00fcbereignung, ist der K\u00e4ufer nicht berechtigt.<\/li>\n<li>Der Verk\u00e4ufer erm\u00e4chtigt den K\u00e4ufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einbeziehung der gem\u00e4\u00df Abs. 4, 5 und 6 abgetretenen Forderungen. Der Verk\u00e4ufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der K\u00e4ufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegen\u00fcber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verk\u00e4ufers hat der K\u00e4ufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verk\u00e4ufer ist erm\u00e4chtigt, den Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.<\/li>\n<li>\u00dcber Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der K\u00e4ufer den Verk\u00e4ufer unverz\u00fcglich unter \u00dcbergabe der f\u00fcr den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.<\/li>\n<li>Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder au\u00dfergerichtlichen Vergleichsverfahrens erl\u00f6schen das Recht zur Weiterver\u00e4u\u00dferung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Erm\u00e4chtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.<\/li>\n<li>\u00dcbersteigt der Wert der einger\u00e4umten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20\u00a0%, so ist der Verk\u00e4ufer insoweit zur R\u00fcck\u00fcbertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verk\u00e4ufers aus der Gesch\u00e4ftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den K\u00e4ufer \u00fcber.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a76 Aufrechnung, Zur\u00fcckbehaltung und Abtretung<\/p>\n<ol>\n<li>Ein Aufrechnungs- und Zur\u00fcckbehaltungsrecht kann der K\u00e4ufer nur geltend machen, wenn seine Anspr\u00fcche entweder unstreitig, rechtskr\u00e4ftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche berechtigen K\u00e4ufer, die keine Verbraucher sind, nicht zur Leistungsverweigerung, es sei denn, dass es sich um M\u00e4ngelr\u00fcgen handelt, die vom Verk\u00e4ufer schriftlich anerkannt wurden.<\/li>\n<li>Dem Verk\u00e4ufer steht ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht an seinen Verpflichtungen aus einem Vertragsverh\u00e4ltnis mit dem K\u00e4ufer zu, sobald sich der K\u00e4ufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet.<\/li>\n<li>Der K\u00e4ufer ist nicht berechtigt, Anspr\u00fcche aus einem Vertragsverh\u00e4ltnis mit dem Verk\u00e4ufer abzutreten bzw. Rechte oder Pflichten aus einem Vertragsverh\u00e4ltnis mit dem Verk\u00e4ufer ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verk\u00e4ufers ganz oder teilweise auf Dritte zu \u00fcbertragen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a77 Untersuchungs- und R\u00fcgepflicht \/ M\u00e4ngelhaftung<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Der K\u00e4ufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche M\u00e4ngel zu untersuchen. Zu den offensichtlichen M\u00e4ngeln geh\u00f6ren auch die F\u00e4lle, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert wurde. Offensichtliche M\u00e4ngel sind dem Verk\u00e4ufer unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens jedoch 7 Werktage nach Lieferung\/Abholung in jedem Falle aber vor Weiterver\u00e4u\u00dferung, Verbrauch oder Verarbeitung anzuzeigen und zu r\u00fcgen. M\u00e4ngel, die erst sp\u00e4ter offensichtlich werden, m\u00fcssen dem Verk\u00e4ufer unverz\u00fcglich nach dem Entdecken durch den K\u00e4ufer ger\u00fcgt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und R\u00fcgepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Vorstehendes gilt nicht, soweit es sich beim K\u00e4ufer um einen Verbraucher handelt.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die Besonderheit der keramischen Herstellung k\u00f6nnen handels\u00fcbliche oder unerhebliche Abweichungen der gelieferten Ware sowie handels\u00fcblicher Bruch und Schwund nicht beanstandet werden. Gleiches gilt auch f\u00fcr geringf\u00fcgige Abweichungen in Gr\u00f6\u00dfe und St\u00e4rke der Fliesen sowie daf\u00fcr, dass die Lieferungen in der Farbe ungleichm\u00e4\u00dfig ausfallen.<\/li>\n<li>Keramische Fliesen werden in folgender Weise sortiert: Erste Sortierung \u2013 entsprechend der DIN EN-Normen. An die erste Sortierung k\u00f6nnen normale Anforderungen hinsichtlich einwandfreier Scherben, Oberfl\u00e4che, Sauberkeit und Sch\u00f6nheit der Glasur gestellt werden. Kleinere M\u00e4ngel, geringf\u00fcgige Formen- und Farbabweichungen der einzelnen Fliesen sind zul\u00e4ssig, soweit sie bei sachgem\u00e4\u00dfer Verlegung das Gesamtbild nicht beeintr\u00e4chtigen. Bestellt der K\u00e4ufer Fliesen in der Qualit\u00e4t \u201eMindersortierung\u201c oder andere nicht der ersten Sortierung zugeh\u00f6rige Fliesen, stellen die erkennbaren Fehler keine M\u00e4ngel dar. In diesem Fall ist die Einhaltung der G\u00fcteranforderung nach den DIN EN-Normen keine Voraussetzung f\u00fcr die mangelfreie Erf\u00fcllung.<\/li>\n<li>Soweit eine Sache mangelhaft ist, ist der Verk\u00e4ufer nach seiner Wahl zur Nacherf\u00fcllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt.<\/li>\n<li>Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt werden oder ist die Lieferung einer mangelfreien Sache als fehlgeschlagen anzusehen, kann der K\u00e4ufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Verg\u00fctung verlangen oder vom Vertrag zur\u00fccktreten. Von einem Fehlschlagen ist jedoch erst auszugehen, wenn dem Verk\u00e4ufer hinreichende Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache einger\u00e4umt wurde, ohne dass der vertraglich vereinbarte Erfolg erzielt wurde, wenn die Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache unm\u00f6glich ist oder vom Verk\u00e4ufer verweigert oder unzumutbar verz\u00f6gert wird, wenn begr\u00fcndete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gr\u00fcnden vorliegt. Dem K\u00e4ufer steht das R\u00fccktrittsrecht nur zu, wenn er dem Verk\u00e4ufer schriftlich nach dem Fehlschlagen eine Nachfrist von zumindest vier Wochen gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist. Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei R\u00fccktritt und Schadenersatz) kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf schriftlich erkl\u00e4rt werden.<\/li>\n<li>Die Kosten der Nachbesserung, die entstanden sind, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Empf\u00e4ngers verbracht worden ist, werden nicht \u00fcbernommen; es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch der Sache.<\/li>\n<li>Bem\u00e4ngelte Ware ist vom K\u00e4ufer bis zur endg\u00fcltigen Feststellung der Mangelhaftigkeit zur Vermeidung von Besch\u00e4digungen sachgem\u00e4\u00df einzulagern und zur Besichtigung bereit zu halten.<\/li>\n<li>Jede Gew\u00e4hrleistung entf\u00e4llt, wenn der K\u00e4ufer die Ware unsachgem\u00e4\u00df lagert oder behandelt, es sei denn, die unsachgem\u00e4\u00dfe Lagerung oder Behandlung ist f\u00fcr den Mangel nicht urs\u00e4chlich. Gleiches gilt f\u00fcr M\u00e4ngel, die durch \u00fcberm\u00e4\u00dfige Beanspruchung, Verarbeitung durch ungeeignete Betriebsmittel, nicht fachgerechter Verarbeitung, ungeeignetem Baugrund oder aufgrund besonderer \u00e4u\u00dferer Einfl\u00fcsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.<\/li>\n<li>Keramische Erzeugnisse, die als Bodenbel\u00e4ge verwendet werden, unterliegen wie alle Bodenbelagsstoffe einem Verschlei\u00df. Der Verk\u00e4ufer leistet in diesem Zusammenhang ausschlie\u00dflich Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass die Ware die entsprechend ihrer Einstufung in die jeweilige Abriebgruppe nach der DIN EN-Norm festgelegte Abriebfestigkeit besitzt.<\/li>\n<li>Bei einer unberechtigten M\u00e4ngelr\u00fcge des K\u00e4ufers, bei der der K\u00e4ufer das Fehlen eines Mangels mindestens leicht fahrl\u00e4ssig verkannt hat, hat er dem Verk\u00e4ufer die dadurch verursachten Kosten zu erstatten.<\/li>\n<li>Anspr\u00fcche der K\u00e4ufer, die nicht Verbraucher sind, wegen eines Mangels der Sache verj\u00e4hren bei neu hergestellten Sachen innerhalb eines Jahres ab Lieferung\/Abholung der Sache. F\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche bei Vorsatz und grober Fahrl\u00e4ssigkeit sowie Verletzung von Leben, K\u00f6rper und Gesundheit, die auf einer vors\u00e4tzlichen oder fahrl\u00e4ssigen Pflichtverletzung des Verk\u00e4ufers beruhen, gilt die gesetzliche Gew\u00e4hrleistungspflicht. Soweit das Gesetz gem\u00e4\u00df \u00a7 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen f\u00fcr Bauwerke), \u00a7 479 Abs. 1 BGB (R\u00fcckgriffsanspruch) und \u00a7 634a Abs. 1 BGB (Baum\u00e4ngel) l\u00e4ngere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a78 Rechtswahl und Gerichtsstand<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>F\u00fcr jegliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) ma\u00dfgebend.<\/li>\n<li>Sofern der K\u00e4ufer Kaufmann, juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder des \u00f6ffentlich-rechtliches Sonderverm\u00f6gens ist oder die sonstigen Voraussetzungen des \u00a7 38 ZPO vorliegen, ist f\u00fcr alle Streitigkeiten wegen und aus dem Rechtsverh\u00e4ltnis, einschlie\u00dflich Wechsel- und Urkundenprozessen, Osnabr\u00fcck als Gerichtsstand vereinbart.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a79 Teilweise Aufhebung der Bedingungen<\/strong><\/p>\n<p>Die Ung\u00fcltigkeit einzelner Bestimmungen ber\u00fchrt die Wirksamkeit der \u00fcbrigen Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Stand: Februar 2017<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen der Rudolph Richter GmbH \u00a0\u00a71\u00a0Geltungsbereich Diese Gesch\u00e4ftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Vertr\u00e4ge \u00fcber Warenlieferung der Rudolph Richter GmbH (\u201eVerk\u00e4ufer\u201c). 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